Wenn Sie als Bauherr vor einem Bauvorhaben stehen sollten Sie einen geeigneten Entwurfsverfasser beauftragen der die entsprechende die entsprechenden Prüfungen und die dadurch resultierende Eintragung in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure, Nr. 52034 (Art. 68 Abs. 2 Nr. 2 BayBO, Art. 20 BaylKaBauG). Ein Entwurfsverfasser ist weiterhin dafür verantwortlich, dass der Entwurf des Bauvorhabens den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Zur Planung gehört auch die Berücksichtigung der baurechtlichen Vorschriften, wie beispielsweise Brandschutz, Wärmeschutz, Schallschutz und umfassende Kenntnisse des Arbeitsschutzes in Form der Arbeitsstättenverordnung.
Ihr Bauvorhaben ist bei uns in guten und kompetenten Händen. Wir beraten Sie gern und übernehmen für Sie die Entwurfsverfassung.